Artikel 40 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) 1Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und antwortet auf das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Gesuchs. 2Die Mitgliedstaaten räumen Ersuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein. 3Zu diesem Zweck kann der ersuchte Mitgliedstaat nationale, internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen, um die vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten sachdienlichen Beweismittel und Indizien, insbesondere für die Ermittlung von und Suche nach Familienangehörigen, zu überprüfen.
(2) Abweichend von Absatz 1 antwortet der ersuchte Mitgliedstaat im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs.
(3) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(4) 1Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse fest, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes festgelegten Kriterien aufgeführt sind. 2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Das Beweis- und Indizienerfordernis darf nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(6) Der ersuchte Mitgliedstaat erkennt seine Zuständigkeit an, sofern die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(7) Hat der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 39 Absatz 2 um eine dringende Antwort ersucht, antwortet der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der gesetzten Frist oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs.
(8) 1Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch nicht innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 1 dieses Artikels oder gegebenenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist nach den Absätzen 2 und 7 dieses Artikels mit einer begründeten Antwort, gestützt auf alle Umstände des Falles hinsichtlich der einschlägigen Kriterien nach Kapitel II, ab, so gilt dies als Annahme des Gesuchs und begründet die Verpflichtung zur Aufnahme der betreffenden Person, einschließlich der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 2Die Gründe sind durch Beweismittel und Indizien, soweit verfügbar, zu belegen.