Artikel 37 Übergang der Zuständigkeit
(1) 1Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, beschließt er, Artikel 35 anzuwenden, ist er der Auffassung, dass es nicht dem Kindeswohl dient, einen unbegleiteten Minderjährigen an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, oder überstellt er die betreffende Person nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 46 in den zuständigen Mitgliedstaat, so wird dieser Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, und ihm obliegen die Pflichten nach Artikel 36. 2Er unterrichtet gegebenenfalls über das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtete elektronische Kommunikationsnetz den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
(2) Nach Prüfung eines Antrags in einem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 enden die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung 15 Monate, nachdem eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unzulässig, als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abgelehnt wurde oder eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, rechtskräftig geworden ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels endet die Zuständigkeit, wenn die Person innerhalb der dort genannten Frist von 15 Monaten in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt und am Tag des Ablaufs dieser Frist von 15 Monaten ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig ist, erst dann, wenn das betreffende Wiederaufnahmeverfahren abgeschlossen ist oder die Fristen für die Durchführung der Überstellung durch den überstellenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 abgelaufen sind.
(4) Die Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung enden, wenn der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 erfassten und gespeicherten Daten oder anderen Belegen feststellt, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens neun Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines gültigen, vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels.
(5) Die Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen endet, wenn anhand der Aktualisierung des Datensatzes nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1358 festgestellt wird, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis im Einklang mit einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, die nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags ergangen ist.