(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
- a. einen Antragsteller, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist, nach Maßgabe der Artikel 39, 40 und 46 aufzunehmen,
- b. einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen,
- c. eine zugelassene Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder sich irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat aufhält, der sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 zu ihrer Aufnahme bereit erklärt hat oder der ihr internationalen Schutz oder humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung gewährt hat, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen.