Artikel 22 Persönliche Anhörung
(1) 1Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, hören die zuständigen Behörden des in Artikel 38 Absatz 1 genannten, die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats den Antragsteller für die Zwecke der Anwendung des Artikel 39 persönlich an. 2Die Anhörung ermöglicht auch dem Antragsteller, das richtige Verständnis der gemäß Artikel 19 erhaltenen Informationen sicherzustellen.
(2) Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn
- a. der Antragsteller flüchtig ist,
- b. der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erscheint und keine stichhaltigen Gründe für seine Abwesenheit anführt,
- c. der Antragsteller nach Erhalt des in Artikel 19 genannten Informationsmaterials die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Informationen bereits auf anderem Wege übermittelt hat.
(3) Die persönliche Anhörung findet zeitnah, in jedem Fall aber vor dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 statt.
(4) 1Die persönliche Anhörung wird in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache geführt, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich deutlich verständigen kann. 2Im Fall unbegleiteter Minderjähriger, sofern anwendbar auch im Fall begleiteter Minderjähriger, wird die persönliche Anhörung von einer Person, die über die erforderlichen Kenntnisse der Rechte und besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügt, in kindgerechter und kontextgerechter Weise unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Minderjährigen in Anwesenheit des Vertreters und des etwaigen Rechtsbeistands des Minderjährigen durchgeführt. 3Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der die persönliche Anhörung führenden Person sicherstellen kann. 4Während der persönlichen Anhörung kann auch ein Kulturmittler bereitgestellt werden. 5Auf Ersuchen des Antragstellers und soweit möglich, müssen die die Anhörung führende Person und der Dolmetscher dem Geschlecht angehören, das der Antragsteller zu diesem Zweck bevorzugt.
(5) Wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten die persönliche Anhörung per Videokonferenz durchführen. In diesem Fall sorgt der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Leitlinien der Asylagentur für die erforderlichen Vorkehrungen in Bezug auf geeignete Einrichtungen, verfahrenstechnische und technische Standards, rechtliche Unterstützung und Dolmetschleistungen.
(6) Die persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, unter denen eine angemessene Vertraulichkeit gewahrt wird. Sie wird von einer nach nationalem Recht dafür qualifizierten Person durchgeführt. Antragsteller, bei denen festgestellt wird, dass sie besondere Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen, erhalten angemessene Unterstützung, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente tatsächlich vorgebracht werden können. Die Mitarbeiter, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Faktoren erworben haben, durch die die Anhörungsfähigkeit des Antragstellers beeinträchtigt werden könnte, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit gefoltert wurde oder Opfer von Menschenhandel war.
(7) Der Mitgliedstaat, der die persönliche Anhörung durchführt, fertigt eine Tonaufzeichnung der Anhörung an und erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus der Anhörung enthält. Dem Antragsteller werden dieser Umstand und der Zweck dieser Aufzeichnung im Voraus mitgeteilt. Bestehen Zweifel an den Ausführungen des Antragstellers während der persönlichen Anhörung, so ist die Tonaufzeichnung maßgebend. Die Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder auf einem Standardformular erstellt werden. Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der Antragsteller oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstige nach nationalem Recht zugelassene oder zulässige Berater zeitnah, so bald wie möglich nach der Anhörung, auf jeden Fall aber vor der Entscheidung der zuständigen Behörden über den zuständigen Mitgliedstaat, Zugang zu der Zusammenfassung erhält. Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen oder anderen sachlichen Fehlern in der Niederschrift zu äußern oder diese zu klären.