(6) Für die Zwecke des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats umfasst die unentgeltliche Rechtsauskunft Folgendes:
- a. Orientierung und Erläuterungen zu den Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, einschließlich Informationen über Rechte und Pflichten in allen Phasen dieses Verfahrens,
- b. Orientierung und Hilfestellung bei der Bereitstellung von Informationen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß den Kriterien in Kapitel II dieses Teils hilfreich sein könnten,
- c. Orientierung und Hilfestellung zu dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vordruck.