Artikel 23 Garantien für Minderjährige
(1) 1Das Kindeswohl muss bei allen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten als vorrangig angesehen werden. 2Verfahren, die Minderjährige betreffen, werden vorrangig behandelt.
(2) 1Jeder Mitgliedstaat, in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger befindet, stellt sicher, dass diesem in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, zu seiner Vertretung und Unterstützung ein Vertreter zur Seite gestellt wird. 2Der Vertreter verfügt über die Ressourcen, Ausbildung, Qualifikationen, Fachkenntnisse und Unabhängigkeit, die erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass dem Kindeswohl bei den nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. 3Der Vertreter hat Zugang zur Akte des Antragstellers, einschließlich des speziellen Informationsmaterials für unbegleitete Minderjährige, und hält den unbegleiteten Minderjährigen über den Fortgang der Verfahren im Rahmen dieser Verordnung auf dem Laufenden.
(3) 1Die Mitgliedstaaten beziehen den Vertreter eines unbegleiteten Minderjährigen während des gesamten Verfahrens zur Bestimmung des gemäß der vorliegenden Verordnung zuständigen Mitgliedstaats ein. 2Der Vertreter unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen bei der Bereitstellung der für die Beurteilung des Kindeswohls gemäß Absatz 4 relevanten Informationen, bei der Ausübung seines Rechts auf Anhörung, und, falls dies angebracht ist, auch bei der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, wie Organisationen, die bei der Suche nach Familienangehörigen behilflich sind, wobei die Vertraulichkeitspflicht gegenüber dem Minderjährigen gebührend zu beachten ist.
(4) Bei der Beurteilung des Kindeswohls arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:
- a. Möglichkeiten der Familienzusammenführung,
- b. dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, einschließlich zusätzlicher belastender Situationen wie Traumata, besonderer gesundheitlicher Bedürfnisse oder Behinderungen, unter besonderer Berücksichtigung seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds sowie der notwendigen Stabilität und Kontinuität bei der sozialen Fürsorge und in der Bildung,
- c. Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form, einschließlich des Menschenhandels, handeln könnte,
- d. den Meinungen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife,
- e. wenn es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, den Angaben des Vertreters in dem Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige befindet,
- f. allen sonstigen Gründen, die für die Beurteilung des Kindeswohls von Bedeutung sind.
(5) Vor der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen benachrichtigt der überstellende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat oder den Übernahmemitgliedstaat, der bestätigt, dass alle in den Artikeln 16 und 27 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten angemessenen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, einschließlich der Bestellung eines Vertreters im zuständigen Mitgliedstaat oder im Übernahmemitgliedstaat. Jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen geht eine individuelle Beurteilung des Kindeswohls voraus. Die Beurteilung stützt sich auf die in Absatz 4 dieses Artikels angeführten zutreffenden Faktoren, und die Ergebnisse der Beurteilung dieser Faktoren werden in der Überstellungsentscheidung klar dargelegt. Die Beurteilung wird unverzüglich von entsprechend geschulten Mitarbeitern vorgenommen, die über die notwendigen Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird.
(6) Zum Zweck der Anwendung des Artikels 25 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der Antrag des unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, unter Wahrung des Kindeswohls sofort geeignete Schritte, um im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aufhältige Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen zu ermitteln.
(7) Um die Ermittlung von im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu erleichtern, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte und erstellt ein Standardformblatt für den Austausch relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.