Artikel 20 Zugänglichkeit der Information
(1) 1Die in Artikel 19 genannte Unterrichtung erfolgt schriftlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und leicht verständlicher Sprache und in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. 2Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das gemäß Absatz 2 dieses Artikels erstellte einheitliche Informationsmaterial. 3Das einheitliche Informationsmaterial für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, muss auch online auf einer offenen und leicht zugänglichen Plattform verfügbar sein.
(2) 1Die Asylagentur erstellt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden einheitliches Informationsmaterial sowie spezielle Informationen für unbegleitete Minderjährige und schutzbedürftige Antragsteller, bei Bedarf auch für Antragsteller mit besonderen Aufnahme- und Verfahrensbedürfnissen, mit mindestens den in Artikel 19 genannten Informationen. 2Dieses einheitliche Informationsmaterial enthält außerdem Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 und insbesondere über den Zweck, zu dem die Daten eines Antragstellers in Eurodac verarbeitet werden dürfen.
(3) Ist der Antragsteller minderjährig, so werden die in Artikel 19 genannten Informationen in kindgerechter Weise von entsprechend geschulten Mitarbeitern und in Anwesenheit des Vertreters des Antragstellers erteilt.