(2) In dem Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird die jährliche Gesamtzahl der erforderlichen Übernahmen und die jährliche Höhe der gesamten Finanzbeiträge für den Jährlichen Solidaritätspool auf Unionsebene festgelegt, die mindestens
- a. 30000 bei den Übernahmen;
- b. 600 Mio. EUR bei den Finanzbeiträgen beträgt.