Artikel 13 Hochrangiges EU-Solidaritätsforum
(1) 1Es wird, um die wirksame Durchführung von Teil IV dieser Verordnung sicherzustellen, ein hochrangiges EU-Solidaritätsforum (im Folgenden Hochrangiges Forum) eingerichtet, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat innehat, den Vorsitz führt. 2Die Mitgliedstaaten werden von Personen vertreten, deren Verantwortungsebene und Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Wahrnehmung der dem Hochrangigen Forum übertragenen Aufgaben angemessen sind.
(2) Der Rat beruft das Hochrangige Forum innerhalb von 15 Tagen ein, nachdem ein in Artikel 9 genannter Bericht angenommen, ein in Artikel 11 genannter Beschluss erlassen bzw. ein in Artikel 12 genannter Vorschlag der Kommission angenommen worden ist.
(3) 1In der in Absatz 2 genannten Sitzung prüft das Hochrangige Forum den in Artikel 9 genannten Bericht, den in Artikel 11 genannten Beschluss bzw. den in Artikel 12 genannten Vorschlag der Kommission und prüft die Gesamtlage. 2Es zieht ferner eine Schlussfolgerung hinsichtlich der erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen und des erforderlichen Umfangs der Beiträge nach dem in Artikel 57 festgelegten Verfahren und, falls dies für notwendig erachtet wird, hinsichtlich anderer Migrationsreaktionsmaßnahmen in den Bereichen Verantwortlichkeit, Vorsorge und Notfall sowie der externen Dimension der Migration. 3In dieser Sitzung des Hochrangigen Forums geben die Mitgliedstaaten ihre Zusagen für ihre Solidaritätsbeiträge zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools gemäß Artikel 57.
(4) 1Gelangt der Rat auf Initiative eines Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission zu der Auffassung, dass die Solidaritätsbeiträge zum Jährlichen Solidaritätspool in Bezug auf den ermittelten Bedarf — auch in Fällen, in denen gemäß den Artikeln 61 und 62 erhebliche Kürzungen gewährt wurden — nicht ausreichen, oder haben ein oder mehrere Migrationsdruck ausgesetzte Mitgliedstaaten einen höheren Bedarf als erwartet oder erfordert die Gesamtlage zusätzliche solidarische Unterstützung des Rates, so beruft er das Hochrangige Forum mit einfacher Mehrheit wieder ein, um die Mitgliedstaaten um zusätzliche Solidaritätsbeiträge zu ersuchen. 2Zusageverfahren werden nach dem in Artikel 57 festgelegten Verfahren durchgeführt.