(4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind
- 1. der Schuldner und
- 2. der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.