(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
- 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
- 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
- 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.