(4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,
- 1. sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
- 2. in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.