(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
- 2. die Anträge;
- 3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
- 4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
- 5. das Ergebnis eines Augenscheins;
- 6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
- 7. die Verkündung der Entscheidungen;
- 8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
- 9. der Verzicht auf Rechtsmittel;
- 10. das Ergebnis der Güteverhandlung.