§ 37 Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Die Bundesanstalt kann auf Antrag den Bieter von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im Hinblick auf die …