(1) Der Bieter kann bis zu einem Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist
- 1. die Gegenleistung erhöhen,
- 2. wahlweise eine andere Gegenleistung anbieten,
- 3. den Mindestanteil oder die Mindestzahl der Wertpapiere oder den Mindestanteil der Stimmrechte, von dessen Erwerb der Bieter die Wirksamkeit seines Angebots abhängig gemacht hat, verringern oder
- 4. auf Bedingungen verzichten.
Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist auf die Veröffentlichung der Änderung nach Absatz 2 abzustellen.