(2) Wertpapiere sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
- 1. Aktien, mit diesen vergleichbare Wertpapiere und Zertifikate, die Aktien vertreten,
- 2. andere Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien, mit diesen vergleichbaren Wertpapieren oder Zertifikaten, die Aktien vertreten, zum Gegenstand haben.