(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und
- 1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,
- 2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
- 3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
- 4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,
- 5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
- 6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, aufgrund einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.