(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von
- 1. Steuern vom Einkommen,
- 2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und
- 3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
vorgenommen.