(2) Haushaltsangehörige sind:
- 1. der Antragsteller,
- 2. der Ehegatte,
- 3. der Lebenspartner und
- 4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.