Alle Vorschriften: WiPrO
§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
§ 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
§ 81 Vorschriften für das Verfahren
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.
§ 81 Vorschriften für das Verfahren
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.
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