(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
- 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer gewesen ist;
- 3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.