(3) Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn
- 1. sich die Tätigkeiten der einzelnen Berufsangehörigen, die einen Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nach § 71a gestellt haben, auf dasselbe Unternehmen oder auf Unternehmen desselben Unternehmensverbunds bezogen haben und
- 2. eine Verbindung der berufsgerichtlichen Verfahren wegen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zweckmäßig ist.
Ein zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn sich die Tätigkeiten auf denselben Zeitraum oder auf unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bezogen haben.