(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt den folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist, vertrauliche Informationen:
- 1. den Strafverfolgungsbehörden,
- 2. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2a. dem Bundesamt für Justiz,
- 3. den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
- 4. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände,
- 5. der Deutschen Bundesbank,
- 6. der Europäischen Zentralbank,
- 7. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
- 8. dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
Für den Informationsaustausch zwischen der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen können der Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist.