(1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Ausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
- 3. die offenkundig sind oder
- 4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.