(1) Im Berufsregister sind zu löschen
- 1. Berufsangehörige, wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist;
- 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist;
- 3. Zweigniederlassungen,
- a) wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist oder
- b) wenn die Zweigniederlassung nicht mehr von einem Berufsangehörigen verantwortlich geleitet wird und eine Ausnahmegenehmigung der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt;
- 4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131, wenn
- a) die Zulassung der Prüfungsgesellschaft in dem Herkunftsmitgliedstaat erloschen ist oder unanfechtbar zurückgenommen, widerrufen oder in sonstiger Weise aufgehoben wurde oder
- b) die Prüfungsgesellschaft in dem Herkunftsmitgliedstaat nicht mehr registriert ist.