(1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn
- 1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;
- 2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der unanfechtbaren Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
- 3. die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.