(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt
- 1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
- 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
- 3. zur treuhänderischen Verwaltung.