(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
- 1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
- 2. das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
- 3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers oder
- 4. den Zustand eines Meeresgewässers;
ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3 Satz 1, gilt.