(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von
- 1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und
- 2. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen;
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt.