(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
- 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
- 2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
- 3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
- 4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.