(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- 2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.