(1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn
- 1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder
- 2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter
- a) einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,
- b) einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,
- c) einem Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer Oberflächenabfluss
- aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird oder
- bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,
- d) einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahmestelle für die öffentliche Wasserversorgung,
- e) einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem Wassersicherstellungsgesetz oder
- f) einem Einzugsgebiet
- aa) eines Mineralwasservorkommens,
- bb) einer Heilquelle oder
- cc) einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f Doppelbuchstabe bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen oder zu erhalten. Auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Karten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d und f im Internet. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 3 gelten entsprechend für Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutzgebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete entsprechend Satz 3. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.