(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:
- 1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
- 2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
- 3. Körpergröße und Gewicht,
- 4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
- 5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
- 6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
- 7. Wehrdienst in fremden Streitkräften.
Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen.