(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen,
- 4. Tag und Ort der Geburt,
- 5. Geschlecht,
- 6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
- 7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
- 8. Familienstand,
- 9. Staatsangehörigkeiten sowie
- 10. Sterbetag.