Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
- 1. Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2. Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
- 3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4. Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.