(2) Öffentliche Verkehrswege sind
- 1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlussbahnen), und ferner die den Anschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
- 2. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
- 3. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern.