(3) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Genehmigung ferner ohne Entschädigung widerrufen, wenn der Unternehmer
- 1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung erheblich ausgedehnt hat,
- 2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat.