(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen
- 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
- 2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
- 3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung,
- 4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
- 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe
in der Anlage 2 aufgeführt sind.