§ 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen

Es ist verboten, Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Messer in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen …