(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.