§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Es ist verboten Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge …