(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
- 2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
- 3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
- 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
- 5. das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.