(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
- 1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
- 2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
- 3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
- 4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
- 5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.