(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
- 2. die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.