(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn
- 1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
- 2. er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
- 3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.