Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger
- 1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder
- 2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:
- a) von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder
- b) von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder
- c) von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.