(2) Im Fall der Ersatzbekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist, sofern diese nicht nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt, im Bundesgesetzblatt unverzüglich bekannt zu machen,
- 1. dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form ausgegeben wird,
- 2. wann die Unmöglichkeit eingetreten ist, den Bundesanzeiger auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de auszugeben, und
- 3. an welche Bibliotheken und Behörden der gedruckte Bundesanzeiger ausgegeben wird.