(2) Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungsorgan des Bundes. Er hat einen amtlichen Teil. Dieser ist bestimmt für
- 1. andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amtlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bundes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und
- 2. amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.