(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
- 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
- 2. ausschließen sowie
- 3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.