(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
- 1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
- 2. die Höhe eines Deckungskapitals,
- 3. die Summe der Rentenbausteine,
- 4. die Summe der entrichteten Beiträge oder
- 5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.