(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
- 2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
- 3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.